Barrierefreie Lehre

Barrierefreiheit in der digitalen Lehre ist ein komplexes Themengebiet, das mit zahlreichen technischen und gesellschaftlichen Fortschritten verbunden ist.

Die Inhalte dieser Seite werden fortlaufend dem aktuellen Stand der Rechtslage und technischen Standards und Entwicklungen angepasst und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Was bedeutet Barrierefreiheit im Kontext digitaler Lehre?

Barrierefreiheit bedeutet den gleichberechtigten, uneingeschränkten Zugang für alle Nutzenden.

Ein breites Spektrum an Einschränkungen, zu denen visuelle, auditive, motorische, sprachliche, kognitive, sprachliche, Lern- und neurologische Behinderungen zählen, wird durch Barrierefreiheit angesprochen.

Laut der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks haben 11 % der Studierenden eine oder mehrere studienerschwerende Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Sehbehinderungen bzw. -beeinträchtigungen sind keineswegs der einzige Bereich, der bei der Barrierefreiheit bedacht werden muss. Darüber hinaus werden in der Sozialerhebung unter den betroffenen Studierenden u.a. folgende Einschränkungen genannt:

psychische Erkrankungen: 55 %

chronische somatische Krankeiten: 30 %

Sehbeeinträchtigung/Blindheit: 10 %

Mobilitätsbeeinträchtigungen: 10 %

Die assistiven Technologien müssen alle notwendigen Informationen zum Navigieren und Übersetzen der digitalen Inhalte vorfinden, um allen Studierenden den gleichwertigen Zugang zu Lehre und Studium zu ermöglichen.

Wie gelingt die Umsetzung barrierefreier digitale Lehre?

Letzendlich müssen viele Elemente der Barrierefreiheit durch die Urheber*innen bzw. der Ersteller*innen der Materialien und Medien selbst hinsichtlich technischer Umsetzbarkeit und praktikabler Machbarkeit eingeschätzt und für jeden Einsatzfall individuell abgewogen und beurteilt werden. Auch wenn eine vollständige Barrierefreiheit in der Umsetzung aus verschiedenen Gründen zum aktuellen Zeitpunkt leider nicht immer sichergestellt werden kann, sollte eine möglichst barrierearme Zugänglichkeit immer als Mindeststandard angestrebt werden.

Kommunikation

Grundsätzlich ist es wichtig, eine offene Kommunikation mit den Teilnehmenden Ihrer Kurse aufrechterhalten, indem Sie:

  • sicherstellen, dass Entscheidungen zur Barrierefreiheit in enger Zusammenarbeit mit den Teilnehmemenden getroffen werden
  • die Teilnehmenden bei Bedarf um Feedback und Vorschläge bitten, um sicherzustellen, dass ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden
  • offen und transparent kommunizieren, wenn aus technischen, praktischen, urheberrechtlichen oder anderen Gründen keine ideale Lösung bereitgestellt werden kann
  • bereit sein, Kompromisse einzugehen, um die Barrierefreiheit zu verbessern, ohne die Integrität des Materials zu beeinträchtigen
  • berücksichtigen, dass je komplexer das Material ist, desto schwieriger es sein kann, die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Daher sollten Sie die Materialstruktur so einfach wie möglich halten, ohne dabei inhaltliche und didaktische Abstriche zu machen.

Materialien

Sichern Sie, dass Ihre Materialien eine hohe Qualität ausweisen. Folgende Aspekte können Ihnen hierbei als Hilfestellung dienen:

  • stellen Sie sicher, dass alle Texte korrekt eingebettet und in der richtigen Reihenfolge organisiert sind
  • gewährleisten Sie, dass alle wichtigen visuellen und auditiven Informationen durch Textalternativen, bspw. in Form von Alternativetexte bei Bildern/Grafiken, zugänglich sind
  • achten Sie auf eine ausreichend hohe Qualität des Bildmaterials, um eine Vergrößerung am Bildschirm zu erlauben
  • die Qualität des Audiomaterials sollte eine klarer Aussprache, angemessener Geschwindigkeit und Vermeidung von Überlappungen von Sprechern ausweisen

Insbesondere für Personen mit körperlichen oder sensorischen Einschränkungen ist die Qualität der Lern-Materialien von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass sie den Inhalt auf dieselbe Art und Weise zugänglich machen können wie andere Nutzende. Eine unzureichende Qualität der Materialien kann dazu führen, dass wichtige Informationen nicht wahrgenommen werden. Dies kann zu Missverständnissen oder Verwirrung bei den Nutzenden führen.

Barrierefreie Lehre mit StudOn

Die ILIAS-Online-Redaktion bietet für Dozierende, Autorinnen und Autoren sowie E-Learning-Teams eine Toolbox “Digitale Barrierefreiheit” mit hilfreichen Informationen zu den Grundlagen digitaler Barrierefreiheit, leichter Sprache sowie umfangreiche Checklisten zur Umsetzung barrierefreier digitaler Lehre an.

Tools für die barrierefreie digitale Lehre

Die Kontraste eines Dokumentes können mit folgender App auf die Einhaltung der vom Gesetzgeber empfohlenen Richtlinie überprüft werden: https://developer.paciellogroup.com/resources/contrastanalyser/

Die Vorlesbarkeit eines Dokumentes kann mit dem kostenlosen Screenreader NVDA überpfüt werden: https://www.nvaccess.org/download/

Die Barrierefreiheit von Websites kann über das folgende Tool geprüft werden: https://wave.webaim.org/

Untertitel für Videos lassen sich beispielsweise mit CaptionHub erzeugen: https://www.captionhub.com

Eine Anleitung zur Erstellung barrierefreier Materialien stellt das RRZE der FAU zur Verfügung: https://www.wordpress.rrze.fau.de/tutorials/a11y/

Was gibt es rechtlich zu beachten?

EU-Recht

Gemäß Richtlinie 2016/2016/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen alle öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestaltet sein.

Die Umsetzung der Barrierefreiheit war bereits gemäß nationalem Recht verpflichtend.

Wenn jedoch die neuen Fristen, die in der Richtlinie 2016/2102/EU festgelegt wurden, nicht eingehalten werden, stellt dies nicht nur eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht dar, sondern auch einen Verstoß gegen EU-Recht. Daher sind die neuen Fristen von herausragender Bedeutung.

Ab dem 23. September 2018 müssen alle neuen Dateiformate (z.B. PDFs oder Office-Dateien) aus grundsätzlich barrierefrei sein. Wenn Dateien, die vor dem 28. September 2018 erstellt wurden, für aktive Verwaltungsverfahren in Gebrauch sind, müssen diese bis dahin ebenfalls barrierefrei gemacht werden. Die gleiche Umsetzungszeit wird auch für andere Medienarten gelten.

Webseiten, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht werden, müssen bis zum 23. September 2019 in Übereinstimmung mit der WCAG 2.0 Stufe AA barrierefrei sein. Für ältere Webseiten gilt eine Fristverlängerung bis zum 23. September 2020.

Bis zum 23. September 2019 müssen auch “Intranets/Extranets” barrierefrei sein. Es gibt jedoch Ausnahmen für Inhalte, die vor dem 23. September 2019 erstellt wurden.

Mobile Anwendungen müssen bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei sein.

Deutschland

Für öffentliche Stellen in Deutschland ist es unerlässlich, die Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen sicherzustellen. Die Einhaltung der entsprechenden Standards und Richtlinien ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt hin zu mehr Inklusion und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen.

Auf Bundesebene legt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) fest, wie Barrierefreiheit technisch umgesetzt werden soll, insbesondere für Bundesbehörden. Viele Landesgesetze und -verordnungen verweisen auf die BITV. Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung enthält eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen.

Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) regelt die barrierefreie Ausgestaltung von Zugangspfaden. Die Anpassung der BayBITV an die europäische Norm erfolgte zum 1. Oktober 2018. Die technischen Anforderungen werden in Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung geregelt.

Im Hinblick auf die Überarbeitung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung ist zu erwarten, dass die Vorgaben der Richtlinie 2016/2102/EU und der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 stärker berücksichtigt werden. Eine Anpassung der Verordnung an den aktuellen Stand der WCAG ist wahrscheinlich.

Beachten Sie: Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland nicht einheitlich geregelt! Neben der BITV und den Landesverordnungen können auch spezifische Regelungen für bestimmte Einrichtungen gelten, z.B. für Hochschulen oder Bibliotheken.

Die WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) bieten eine Möglichkeit, Inhalte barrierefreier zu gestalten und sind in einer autorisierten deutschen Übersetzung der Version 2.0 verfügbar. Allerdings gibt es keine Garantie für eine hundertprozentige Barrierefreiheit, da nicht alle Arten, Ausprägungen und Kombinationen von Einschränkungen abgedeckt werden. Die Einhaltung der Richtlinien ermöglicht jedoch einen umfassenderen Zugang für alle Menschen, unabhängig von ihrer individuellen Lebenssituation, und verbessert die Benutzerfreundlichkeit sowie die Auffindbarkeit von Webseiten und Inhalten über Suchmaschinen.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen in den deutschen Bundesländern finden Sie zum Beispiel hier.

Bayern

In Bayern ist bei der Gestaltung von Webauftritten öffentlicher Stellen ein direkter Verweis auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) nach § 3 Abs. 4 wirksam [6].

§ 3 Anzuwendende Standards (BITV 2.0)

4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.“

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 3 Abs. 4

Zudem sollten bei der Gestaltung von Webseiten die Kriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA berücksichtigt werden.

Das Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)

Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung BayBGG; § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik BayEGovV -> BITV 2.0 -> § 3 IV

und die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV)

Ansprechpersonen und weiterführende Informationen

An der FAU

Infos zur Barrierefreiheit

Außerhalb der FAU

Beratungsstelle Barrierefreiheit der bayrischen Staatsregierung

Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Studentenwerke

Quellen

https://www.studentenwerke.de/de/content/sozialerhebung-des-deutschen-studentenwerks [Zugriff am 04.04.2023]

https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/bitv2-0/bitv2-0-artikel.html [Zugriff am 04.04.2023]