Urheberrecht
Hier finden Sie einige Hinweise zu Fragen des Urheberrechts bei selbst erstellten oder frei verfügbaren Lernmaterialien.
- Für die Inhalte eines Lehr-/Lernmaterials sind Sie generell die Urheberin/der Urheber. Manche Inhalte werden von Ihnen neu erstellt. Beim Einsatz vorhandener Inhalte werden diese von Ihnen strukturiert, gestaltet, präsentiert etc. Für das Endprodukt sind Sie als Autor/Autorin verantwortlich.
- Sicherlich verwenden Sie bei der Erstellung Ihrer Lehr-/Lernmaterialien weitere Inhalte (Auszüge aus Lehrbücher, Bilder, Grafiken etc.). Dabei gibt es verschiedene Formate und Modelle, in welchem rechtlichen Rahmen diese bereits vorhandenen Inhalte eingesetzt werden (Zitieren, andere Videos verwenden usw.). Eine FAQ-Liste und ein Merkblatt „Urheberrecht in der Lehre“ finden Sie hier: https://ub.fau.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/urheberrecht/#collapse_17898
- OER: Open Educational Resources (OER) sind jegliche Arten von Lehr-Lern-Materialien, die gemeinfrei oder mit einer freien Lizenz bereitgestellt werden. Das Wesen dieser offenen Materialien liegt darin, dass jedermann sie legal und kostenfrei vervielfältigen, verwenden, verändern und verbreiten kann. OER umfassen Lehrbücher, Lehrpläne, Lehrveranstaltungskonzepte, Skripte, Aufgaben, Tests, Projekte, Audio-, Video- und Animationsformate.
Im deutschen Recht bleibt der Autor immer der Urheber eines Werkes. Allerdings kann man die Nutzungsrechte abtreten. Und das ist tatsächlich mit den Arbeitverträgen von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in der Regel der Fall. Das heißt, wenn nichts anderes individuell im Arbeitsvertrag mit der FAU vereinbart wurde (im Zweifel bei P2 nachfragen), dann treten wir mit dem Arbeitsvertrag die Nutzungsrechte an die FAU ab. Voraussetzung für den Übergang der Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ist:
- das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
- das Werk ist im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden,
- die Schaffung des Werks erfolgte in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (dies richtet sich nach dem vertraglichen Tätigkeitsbereich).
Weiterführende Informationen
- Im März 2018 trat eine Novelle des Urheberrechts in Kraft, die mehr Klarheit in die bis dahin unübersichtlichen Regelungen bringen sollte. Einen Überblick über die Neuerungen im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz finden Sie in diesem Artikel auf irights.info.
- Wenn Sie sich tiefergehend mit dem Thema beschäftigen möchten, empfehlen wir Ihnen den Praxisleitfaden „Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre“ von Till Kreutzer und Tom Hirche.
- Urheberrecht in der Lehre bei der Universität Duisburg-Essen